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Standgebühren nach Abschleppen eines Fahrzeugs 
22.09.2022

OLG Dresden zu Standgebühren nach Abschleppen eines PKW

ESV-Redaktion Recht
OLG Dresden: Der Fahrzeughalter muss nur das Abschleppen ohne Einschränkungen zahlen (Foto: GDM photo and video / stock.adobe.com)
Dass ein Fahrzeughalter, der unberechtigt geparkt hat, für die Kosten des Abschleppens aufkommen muss, ist unumstritten. Für die Standgebühren bei dem Abschleppdienst ist dies nicht so klar. Nun hat das OLG Dresden hierüber entschieden.


In dem Streitfall verlangte der Fahrzeughalter seinen Volvo, den unberechtigt geparkt hatte, vier Tage nach dem Abschleppen von dem Abschleppdienst heraus. Das Unternehmen wollte das Fahrzeug aber nur gegen Zahlung der Abschleppkosten von etwa 270,00 EUR zuzüglich der Standgebühren von 15,00 EUR pro Tag herausgeben. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, landete Streit zunächst vor dem LG Dresden.
 
Die Ausgangsinstanz verurteilte den Abschleppdienst zwar zur Herausgabe des PKW – allerdings nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, die insgesamt rund 5.200,00 EUR ausmachten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung stand der PKW 329 Tage auf dem Gelände des beklagten Abschleppunternehmens. Allein an Standgebühren waren schon fast 5.000 EUR aufgelaufen. Daraufhin zog der Kläger mit einer Berufung vor das OLG Dresden.

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OLG Dresden: Kosten für Abstellen des Fahrzeugs nur bis zum ersten ernsthaften Herausgabeverlangen ansetzbar

Die Berufungsinstanz hat die Ausgangsentscheidung in großen Teilen aufgehoben. Demnach muss der Halter zwar das Abschleppen bezahlen, weil er mit dem Falschparken die Ursache hierfür gesetzt hatte.
 
Bei den Kosten für die Unterbringung auf dem Gelände des Abschleppdienstes differenzierte das OLG wie folgt:
 
  • Kosten bis zum ersten ernsthaften Herausgabeverlangen: Diese Kosten kann das Abschleppunternehmen ohne Weiteres ansetzen, weil diese noch im Ursachenzusammenhang mit dem Abschleppen stehen.
  • Kosten nach dem Herausgabeverlangen: Dies gilt aber nicht mehr für die Unterbringungskosten nach dem ersten ernsthaften Herausgabeverlangen. Zwar konnte der beklagte Abschleppdienst das Fahrzeug weiterhin einbehalten. Dies aber nur, um die Bezahlung der Abschleppkosten sichern und nicht, um Standgebühren zu verdienen, wie die OLG-Richter aus Dresden betonen. 
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
 
Quelle: PM des OLG Dresden vom 15.09.2022 zum Urteil vom selben Tag – 8 U 328/22


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(ESV/bp)