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Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 
27.10.2022

OLG Celle: Vorsicht bei unbegleiteten Probefahrten

ESV-Redaktion Recht
Oft überlassen Autohäuser den Kaufinteressenten ihre Fahrzeuge zu unbegleiteten Probefahrten – hier ein Symbolbild (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)
Unbegleitete Probefahrten sind beim Verkauf von gebrauchten PKWs nicht unüblich. Aber der Verkäufer riskiert dabei, dass der vermeintliche Käufer das Fahrzeug wirksam an einen Dritten übereignet. Dies musste ein Autohaus nun in einem aktuellen Streitfall vor dem OLG Celle erfahren.


Laut Sachverhalt hatte ein Autohaus einem vorgeblichen Kaufinteressenten einen Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt überlassen. Der Interessent gab jedoch falsche Personalien an und verkaufte den Audi gegen Barzahlung für 31.000 EUR über Ebay an den Kläger – und im Rahmen des Verkaufs händigte seine Frau dem Kläger gefälschte Fahrzeugpapiere aus. Zwei Wochen später übergab der Kläger das Fahrzeug der Polizei, die es dem Autohaus aushändigte. Das Autohaus verkaufte den Audi anschließend für 35.000 € an einen Dritten. Den Erlös verlangte der getäuschte Kläger nun von dem Autohaus heraus. Er meinte, er habe das Fahrzeug gutgläubig von dem Betrüger erworben.

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OLG Celle: Audi nicht abhandengekommen

Der 7. Zivilsenat des OLG Celle schloss sich der Auffassung des Klägers an. Demnach hatte dieser von dem Betrüger gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
 
  • Kaufsache nicht abhandengekommen: Zwar scheidet ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten aus, wenn die Kaufsache dem ursprünglichen Eigentümer gestohlen wurde oder diesem abhandengekommen ist. Allerdings hatte das Autohaus dem Betrüger das Fahrzeug freiwillig für eine unbegleitete einstündige Probefahrt überlassen und damit den Besitz aufgegeben.
  • Ortungsmöglichkeit über SIM-Karten unerheblich: Hieran ändert auch der Umstand, dass das Fahrzeug über eingebaute SIM-Karten geortet werden konnte, nichts. Diese Ortungsmöglichkeit ist dem Gericht zufolge nicht mit einer begleiteten Probefahrt gleichzusetzen. Die Ortung war nämlich nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich und schloss deshalb einen gutgläubigen Erwerb des Wagens nicht aus. 
  • Professionelle Fälschung des „KfZ-Briefs“: Zwar ist ein gutgläubiger Erwerb auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer grob fahrlässig verkannt hat, dass das Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehörte. So muss sich der Käufer zumindest die Zulassungsbescheinigung Teil II (KfZ-Brief) vorlegen lassen. Die Zulassungsbescheinigung war in dem Streitfall aber derart professionell gefälscht, dass der Käufer die Fälschung nicht erkennen musste.
  • Verkauf von gebrauchten PKWs auf der Straße nicht unüblich: Zudem ist der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld auch nicht unüblich, so der Senat weiter. Da auch der Kaufpreis nicht auffallend niedrig war, musste der Käufer auch keinen Verdacht schöpfen. Die fehlende Übergabe des Zweitschlüssels hatte der Verkäufer plausibel damit erklärt, dass sich der Käufer erheblich verspätet hatte und der Verkäufer nicht warten konnte. In seiner Eile habe er deshalb vergessen, seiner Frau den Zweitschlüssel zu mitzugeben.
Quelle: PM des OLG Celle vom 20.10.2022 zum Urteil vom 12.10.2022 
 


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(ESV/bp)