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Sondernutzung oder erlaubnisfreier Gemeingebrauch? 
31.10.2022

OVG Berlin-Brandenburg zum stationsungebundenen Carsharing

ESV-Redaktion Recht
OVG-Berlin Brandenburg: Carsharing-Unternehmen stellen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereit (Foto: RAM / stock.adobe.com)
Ist stationsungebundenes Carsharing eine straßenrechtliche Sondernutzung? Nachdem das VG Berlin diese Frage in einem Eilverfahren verneinte, hat nun das OVG Berlin-Brandenburg den Beschluss der Ausgangsinstanz bestätigt.


Dem Streitfall war eine Änderung des Berliner Straßengesetzes mit Wirkung zum 01.09.2022 vorausgegangen. Der Landesgesetzgeber hatte das Regelwerk durch § 11 a so geändert, dass das gewerbliche Anbieten von Carsharing-Fahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, eine Sondernutzung öffentlicher Straßen sein soll.

Daraufhin wendeten sich zwei Carsharing-Betreiber an das VG Berlin. Im Rahmen von Eilanträgen wollten sie vorläufig feststellen lassen, dass die neuen Regelungen zur Sondernutzung nicht auf ihr Angebot anwendbar sind. 

VG Berlin: Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen ist erlaubnisfreier straßenrechtlicher Gemeingebrauch

Das VG Berlin gab den Eilanträgen statt. Demnach ist ein Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen ein erlaubnisfreier straßenrechtlicher Gemeingebrauch und das Parken der Fahrzeuge, die von den Antragstellerinnen vermietet werden, ist eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne der StVO. Hierauf zog das Land Berlin mit einer Beschwerde vor das OVG Berlin-Brandenburg.

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OVG Berlin-Brandenburg: Carsharing erfolgt im Rahmen von Verkehrszwecken

Die Beschwerde hatte vor dem 1. Senat des OVG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
 
  • Carsharing erfolgt zu Verkehrszecken: Carsharing-Unternehmen stellen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereits. Hierin liegt dem Senat zufolge der maßgebliche Unterschied zu anderen Straßenhändlern, die verkehrsfremde Waren und Leistungen auf öffentlichem Raum anbieten.
  • Objektive Merkmale entscheidend: Bei der Bewertung der Frage, ob sich Fahrzeuge vorrangig zu Verkehrszwecken oder zu anderen Zecken im öffentlichen Straßenraum aufhalten, kommt es dem Senat zufolge ausschließlich auf objektiv erkennbare Merkmale an, die für Außenstehende sichtbar sind. Demgegenüber sind subjektive Motive der Beteiligten oder AGBs der Anbieter ohne Bedeutung.
Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ist unanfechtbar. Damit ist das stationsgebundene Carsharing vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung.
 
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2022 zum Beschluss vom 26.10.2022 – 1 S 56/22 


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(ESV/bp)