Kann sich ein Autofahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 86 Km/h überschritten hatte, darauf berufen, dass ihn die Beschilderung verwirrt hat und er deshalb zu schnell fuhr? Hierüber hat das OLG Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden.
In dem Fall fuhr der betroffene Autofahrer auf der A7 in Richtung Kassel. Hierbei wurde er mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h anstatt der erlaubten 60 km/h gemessen. Grund der Geschwindigkeitsbegrenzung war eine stationäre Lkw-Kontrollstelle. Zudem bestand ein Überholverbot für Lkw und Busse. Angeordnet würden die Beschränkungen durch Klappschilder vor der Kontrollstelle.
Das AG Fulda verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 86 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 900 EUR und einem 3-monatigen Fahrverbot. Hiergegen zog der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde vor das OLG Frankfurt am Main.
Beschwerdeführer: Beschilderung war verwirrend
Der Beschwerdeführer wendete ein, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erkannt habe und dass diese auch nicht erkennbar war. Die angebrachten Klappschilder hätten einige Überholverbote sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet. Dies sei sehr unübersichtlich und verwirrend gewesen, so der Beschwerdeführer weiter.
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OLG Frankfurt am Main: Anordnung der Verkehrsschilder klar und deutlich
Der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main ließ die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gelten. Demnach waren am Ort der Tat ein Überholverbot für Lkw und Busse sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 Km/h angeordnet. Die weiteren Überlegungen des Senats:
- Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers? Der Senat deutete nach der Einlassung des Betroffenen zunächst grundsätzliche Zweifel an dessen kognitiver Eignung an, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen. Demnach war die Anordnung der Schilder klar und eindeutig.
- Mehr Vorsicht geboten: Anschließend meinte der Senat, dass der Betroffene mit einer solchen Geschwindigkeit hätte fahren müssen, dass er sich in der für ihn angeblich schwer durchschaubaren Situation gut zurechtgefunden hätte.
- Vorsätzliche Tatbegehung: Summa summarum hielt der Senat die Einlassung des Beschwerdeführers nicht für glaubwürdig. Der Senat kam daher zum dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verstehen wollte. Er habe sich bewusst und gewollt über die angeordneten Regelungen hinweggesetzt, um schneller voranzukommen. Im Gegensatz zur ersten Instanz nahm der Senat daher nicht nur eine fahrlässige, sondern eine vorsätzliche Tatbegehung an und stellte das erstinstanzliche Urteil entsprechend um.
Quelle:
Beschluss der OLG Frankfurt vom 20.01.2025 – 2 Orbs 4/25
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