Ein illegales Straßenrennen zwischen zwei Fremden endete tödlich. In den anschließenden Strafverfahren war die Frage umstritten, ob die Angeklagten „nur“ an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge teilnahmen – der Gesetzgeber hat diesen Tatbestand im Jahr 2017 eingeführt – oder ob sie gar einen Mord mit bedingtem Vorsatz begingen. Nachdem der BGH das erste Urteil des LG Hannover aufgehoben und dorthin zurückverwiesen hatte, landete die Sache zum zweiten Mal beim BGH.
In dem Fall begegneten sich die Angeklagten P und S auf dem Heimweg von ihrer Arbeit, ohne dass sie sich kannten. Beide Angeklagten waren mit hochmotorisierten Autos unterwegs.
Nachdem die P ein anderes Fahrzeug überholt hatte, wollte Sie den S überholen. Beide beschleunigten ihre Boliden erheblich. Hierbei kam die P in einer unübersichtlichen Kurve mit etwa 180 km/h auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit mehreren entgegenkommenden Fahrzeugen. Die Folge: Zwei Kinder starben und ihre Eltern sowie ein weiterer Fahrer wurden verletzt.
Erster Rechtsgang vor dem LG Hannover
Im ersten Rechtsgang verurteilte das LG Hannover beide Angeklagte mit Urteil vom 29.02.2024 (4 StR 350/23) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Der jeweilige Tatvorwurf: Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge – und zwar in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen.
Gegen die obige Entscheidung wendeten sich beide Angeklagte mit einer Revision an den BGH. Auch Staatsanwaltschaft ging in Revision – allerdings nur auf die in Bezug auf die Angeklagte P.
Erste Revision zum BGH
Der BGH hob das erste Urteil des LG Hannover auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG zurück.
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Das zweite Urteil des LG Hannover
Das zweite Urteil des LG Hannover vom 24.07.2024 (40 Ks 2793 Js 22381/22 (2/24) führte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe für die P. Der Tatvorwurf lautete nun:
Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge sowie mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Die weiteren Eckpunkte des Urteils:
- Bedingter Mordvorsatz: Das LG stellte im zweiten Verfahrensgang fest, dass beide Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz hatten. Demnach hätten beide die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannt und billigend in Kauf genommen. In Bezug auf den Mordtatbestand sah das LG die Merkmale Heimtücke, gemeingefährliche Mittel und niedrige Beweggründe als erfüllt an.
- Keine Verschlimmerung bei S: Bei S konnte das LG jedoch keine härtere Strafe verhängen. Zwar hatte auch S das Urteil des ersten Rechtsganges angefochten, nicht aber die Staatsanwaltschaft. Aufgrund des sogenannten Verschlechterungsverbots nach § 358 Absatz 2 Satz 1 StPO blieb es daher für ihn im Ergebnis bei der Freiheitsstrafe von vier Jahren. Auch gegen diese Entscheidung zogen beide Angeklagten mit einer Revision zum BGH.
Die aktuelle BGH-Entscheidung: Keine Verfahrens- oder Rechtsfehler
Die erneuten Revisionen blieben vor dem 4. Strafsenat des BGH erfolglos. Der Senat bestätigte das zweite Urteil des LG Hannover (vom 24.07.2024) in vollem Umfang und stellte keine Verfahrens- oder Rechtsfehler fest. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig.
Quelle: PM des BGH vom 03.04.2025 zum Beschluss vom 26.03.2025 – 4 StR 487/24
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(ESV/bp)