OVG Saarlouis: Behörde kann im Einzelfall auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen

Kläger: Keine Rechtsgrundlage für die Untersagung
Der Kläger hielt die Untersagung für rechtswidrig. Nach seiner Ansicht fehlte der Behörde hierfür eine Rechtsgrundlage. Die benannten Normen regeln nicht klar, wann einer Person die Eignung fehle, am Straßenverkehr teilzunehmen. Vor allem wäre es rechtswidrig, wenn für das Führen zum Beispiel eines Fahrrads ähnlich strenge Vorgaben gelten würden wie bei Kraftfahrzeugen. Er berief sich dabei unter anderem auf Entscheidungen des VGH München (Urteil vom 17.04.2023 – 11 BV 22.1234) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23). Die Sache landete schließlich vor dem OVG Saarlouis.
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OVG Saarlouis: Grundrechtseingriff gerechtfertigt
Der 1. Senat des OVG Saarlouis teilte die Auffassung des Klägers nicht. Demnach ist § 3 FeV für ein Verbot, erlaubnisfreie Fahrzeuge nach einer BAK von 1,83 Promille zu fahren, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Seine Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen wie folgt begründet:
- Anzeichen für Nichteignung: Die Behörde durfte aus dem Umstand, dass der Kläger die Vorlage eines Gutachtens verweigerte, darauf schließen, dass er nach § 11 Absatz 8 FeV nicht geeignet ist, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.
- Schwerer Grundrechtseingriff gerechtfertigt: Zwar sah der Senat in der Untersagung einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Individualmobilität. Ebenso nahm der Senat an, dass die Gefahr, die von erlaubnisfreien Fahrzeugen ausgeht, aufgrund ihrer deutlich geringeren Geschwindigkeit kleiner ist als die Gefahr bei erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen. Dennoch hält der Senat diese Gefahr für groß genug, um die Anordnung gegenüber dem Kläger zu rechtfertigen und beruft sich insoweit ebenso auf § 3 Absatz 2 mit § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV. Hierzu führt er aus, dass auch andere Verkehrsteilnehmer sich und andere erheblich gefährden können, wenn sie aufgrund der unvorhersehbaren Fahrweise eines alkoholisierten Mofa- oder Radfahrers riskante und folgenschwere Ausweichmanöver durchführen.
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Im Wortlaut: § 3 Absatz 1, Sätze 1 und 2 mit Absatz 2 FeV – Einschränkung und Entziehung der Zulassung |
(1) 1 Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. 2 Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. |
Im Wortlaut: § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 c) FeV – § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik |
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass […] ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn […] c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, […] |
(ESV/bp)