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Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsübertretung 
28.07.2017

KG Berlin zur Bauartzulassung von Blitzern

ESV-Redaktion Recht
Blitzer müssen den Vorgaben der Bauartzulassung entsprechen (Foto: Countrypixel/Fotolia.com)
Bei Geschwindigkeitsmessungen werden 3 km/h abgezogen, wenn die Geschwindigkeit unter 100 km/h liegt. Dann muss aber auch der eingesetzte Bilitzer einer wirksamen Bauartzulassung entsprechen. Hierzu hat sich Kammergericht (KG) Berlin geäußert.


In dem betreffenden Fall hatte der Betroffene am 27.08.2015 mit seinem PKW die BAB 100 in Höhe der Ausfahrt Ku'damm in Richtung Norden befahren. Gemäß der Messung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 fuhr er dabei 94 km/h. Hiervon hat das Amtsgericht (AG) als Messtoleranz 9 km/h abgezogen, und zwar ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das AG hatte den Betroffenen zwar zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot hatte das Gericht jedoch nicht angeordnet.  

Amtsgericht: Bei Bauartzulassung geprüftes Gerät hatte zu langes Kabel

Das AG hatte gemeint, die Physikalische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig habe das Leivtec XV3 gegen die Vorgaben der Bauartzulassung zugelassen. So dürfe das Verbindungskabel zwischen Messeinheit und Bedienteil nach der Bauartzulassung maximal drei Meter lang sein. Die Kabellänge des im Rahmen der Zulassung geprüften Gerätes sei aber länger als drei Meter gewesen. Zwar wären seit 01.06.2015 nur Kabel benutzt worden, die kürzer als drei Metern waren. Dennoch sah das AG hierin einen formalen Verstoß gegen die Vorgaben der Bauartzulassung. Gegen die Entscheidung des AG legte die Amtsanwaltschaft Berlin Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung sachlichen Rechts.


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Kammergericht: Amtsgericht hat formalen Verstoß gegen Bauartzulassung nicht tatsächlich geprüft

Die weiteren Feststellungen und Ausführungen des KG:

  • Bei Messung eingesetzes Gerät hatte vorschriftsmäßiges Kabel: Das KG hat zunächst festgestellt, dass das Verbindungskabel des Gerätes, das bei der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen eingesetzt wurde, der Bauartzulassung entsprochen habe. Da keine anderen Fehlerquellen vorgetragen wurden, wäre die Geschwindigkeit des Betroffenen mit einem „standardisierten Messverfahren” erfasst worden, so das KG weiter. Dies erlaube aber nur einen Toleranzabzug von 3 km/h.
  • Ausgangsgericht hat Kabellänge des Prüfexemplars nicht festgestellt: Das Ausgangsgericht, so das KG weiter, begründe seine Entscheidung zwar damit, dass das bei der Bauartzulassung geprüfte Gerät ein längeres Verbindungskabel als vorgeschrieben gehabt hätte. Richterliche Tatfeststellungen hierzu habe das AG aber nicht getroffen. Ein Tatrichter könne keine formalen Verstöße gegen Vorgaben der Bauartzulassung konstruieren, wenn er nicht die besonderen Gründe hierfür darlegt. 
Nach einer im Internet veröffentlichten Auskunft der PTB vom 29.04.2016 sind einige der betreffenden Geräte, deren Kabel länger als drei Meter waren, ausgeliefert worden. Ein anerkanntes Prüflabor hatte allerdings festgestellt, dass ein nur geringfügig längeres Verbindungskabel keinen Einfluss auf das Messergebnis haben soll. Denoch hat das KG hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwiesen.

Lesen Sie den Beschluss des KG Berlin vom 01.02. 2017 - AZ: 3 Ws (B) 12/17 - und dessen Leitsätze in VRS Band 131/16.

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(ESV/bp)