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Beweismaßstab für unfallursächliches Verschulden 
01.09.2017

OLG Celle zur Haftung bei reinen Fahrradunfällen

ESV-Redaktion Recht
Gilt auch bei Radfahrern: Abstand beim Überholen muss ausreichend sein (Foto: uzkiland/Fotolia.com)
Bei Verkehrsunfällen, an denen Kraftfahrzeuge beteiligt sind, gelten für die Haftung des Halters oder des Fahrers die Grundsätze der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Doch was gilt, wenn ausschließlich zwei Fahrradfahrer miteinander kollidieren? Über diese Frage hat kürzlich das OLG Celle entschieden.

In dem betreffenden Fall kollidierten der Bedienstete (B) des klagenden Landes und die Beklagte, beide mit dem Fahrrad unterwegs, miteinander. Die Klägerin machte aus übergegangenem Recht etwa 56.000 Euro für Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall geltend. Allerdings stellten die beiden Unfallbeteiligten den Unfallhergang unterschiedlich dar. Übereinstimmung gab es nur insoweit, dass B die Beklagte überholen wollte und die Beklage vor dem Überholmanöver nicht ganz rechts auf dem Fahrradweg fuhr.

„Beklagte ist während des Überholens plötzlich nach links geschwenkt”

B hatte angegeben, die Beklagte sei nach seinem Klingeln zunächst nach rechts gefahren. Erst bei seinem Überholversuch auf der linken Seite des Radweges wäre die Beklagte ohne erkennbaren Grund pötzlich nach links geschwenkt. Hierdurch wäre B auf die Betonkante des Radwegs gekommen.

Die Beklagte gab an, sie habe erst im letzten Moment bemerkt, dass sich ein Radfahrer sich hinter ihr befinde. Als sie rechts rüberfahren wollte, sei dieser Radfahrer allerdings schon rechts neben ihr gewesen. Hierbei wäre es zu einer leichten Berührung gekommen und B wäre gestürzt. Die Polizeibeamten stellten frische Erdanhaftungen am rechten Rand des Fahrradweges fest, die offenbar dem Unfall zuzuordnen waren.

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OLG Celle: Darstellung des Geschädigten kann nicht gefolgt werden

Das OLG vermochte den Angaben des B nicht zu folgen. Dem Gericht zufolge ist daher das Verhalten der Beklagten allein unter Zugrundelegen ihrer Schilderung zu betrachten. Demnach habe B sein Überholmanöver nicht durch Klingeln angekündigt, sondern wäre unvermittelt und deutlich schneller rechts an ihr vorbeigefahren. Hierauf, so das Gericht weiter, habe sich die Beklagte nicht einstellen müssen, da sie mit einem derart verkehrswidrigen Verhalten des B nicht hätte rechnen müssen. Eine Haftung der Beklagten als Fahrradfahrerin kommt nach Auffassung des Gerichts aber nur bei einem erwiesenen unfallursächlichen Verschulden in Betracht. Diese Fälle, so das OLG weiter, wären anders zu bewerten als bei einer Beteiligung von Kraftfahrzeugen, bei denen grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr angenommen werden müsse.   

Beweismaßstab ist ausschließlich § 286 ZPO

Damit richtet sich dem OLG Celle zufolge der Beweismaßstab für den Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens der Beklagten ausschließlich nach § 286 ZPO. Hierbei ließ sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:
  • Es liege nicht fern, dass ein deutlich schneller fahrender Radfahrer versuche, rechts zu überholen, wenn sich, wie vorliegend, durch eine ganz leichte Rechtskurve im Fahrradweg - quasi in der Inneseite - möglicherweise der Platz hierfür bieten würde. 
  • Auch ein Mitverschulden der Beklagten scheidet dem OLG zufolge aus. Zwar gelte das Rechtsfahrgebot des § 2 Absatz 2 StVO auch für Radfahrer. Vorliegend habe B aber unstreitig vorher wahrgenommen, dass die Beklagte nicht ganz rechts fuhr. Zudem habe er als Überholer die Vorschriften des § 5 Absatz 3 Nr. 1 sowie Absatz 4 StVO einhalten müssen. Bei unklarem Verhalten der Beklagte hätte er ohne ausreichend Platz erst gar nicht überholen dürfen. 
  • Entschließt sich ein Radfahrer aber zum Überholen, muss er dem Richterspruch zufolge auch mit seitlichen Schwankungen des Überholten rechnen und einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten. 
Zur Entscheidung des OLG

Was aus der Entscheidung folgt
  • Beweismaßstab bei kollidierenden Radfahrern ist ausschließlich § 286 ZPO, und zwar ohne Aspekte der Gefährdungshaftung.
  • Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer.
  • Überholverbot für Radfahrer bei unklaren Verhältnissen.
  • Überholender Radfahrer muss immer mit seitlichen Schwankungen des Überholten rechnen.

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(ESV/bp)