BVerwG: Freiburger Gebührensatzung zum Anwohnerparken unwirksam

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BVerwG: Gebührensprünge verstoßen gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Der 9. Senat des BVerwG hat die Bestimmungen nun gekippt. Die tragenden Erwägungen des Senats zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung:
- Rechtsverordnung anstatt Gebührensatzung: Die Stadt Freiburg hätte die Gebühren über eine Rechtsverordnung (RVO) anstatt über eine Satzung regeln müssen. Ausgangspunkt hierfür ist 6a Abs. 5a StVG (siehe unten). Diese bundesgesetzliche Norm ermächtigt die Landesregierungen dazu, delegierte Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und diese Ermächtigung weiter zu übertragen. Hiervon hat die Landesregierung Baden-Württemberg Gebrauch gemacht, indem sie über § 1 der ParkgebVO (siehe ebenfalls unten) die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen hat. Nach dieser landesrechtlichen Norm hätten Gemeinden die Gebührenordnungen als Straßenverkehrsbehörden in Form von Satzungen auszugestalten. Somit kann § 1 der ParkgebVO keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung sein, denn § 6a Abs. 5a StVG ermächtigt ausschließlich zum Erlass von RVO, so der Senat hierzu.
- Stufentarif verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz: Darüber hinaus verletzt der Stufentarif den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. So bilden die starken Gebührensprünge den Vorteil, der nach der Fahrzeuglänge entstehen soll, nicht angemessen ab. Schon ein Längenunterschied von 50 cm kann die Gebühren verdoppeln. Diese erhebliche Ungleichbehandlung sah der Senat auch unter dem Aspekt einer – hier allenfalls geringfügigen – Verwaltungsvereinfachung als ungerechtfertigt an.
- Keine Ermäßigung aus sozialen Gründen: Ebenso wenig sah der Senat für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen eine Rechtsgrundlage. Demnach sind bei der Gebührenbemessung nach dem allein maßgebenden § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich die Aspekte der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs anzusetzen. Soziale Zwecke hatte der Gesetzgeber nicht im Blick.
Aber: Prinzipiell keine Beanstandung des Gebührensatzes von 360 EUR im Jahr
Wie es weitergehen soll
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Im Wortlaut: § 6a Absatz 5a StVG |
(5a) 1 Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. 2 Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. 3 In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. 4 In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. 5 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. |
Delegationsverordnung der Landesregierung (BaWü) zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14.07.2021 |
§ 1 Bewohnerparkausweise (1) 1 Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. 2 Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten. |
Bewohnerparkgebühren | 08.08.2022 |
VGH Mannheim: Drastische Erhöhung der Parkgebühren für Anwohner in Freiburg bleibt rechtmäßig | |
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Parkgebühren sollen das knappe Gut des öffentlichen Raums steuern und das gilt auch für Anwohnerparkplätze. Aber wie teuer darf das Parken sein? Über eine Erhöhung bis zu dem 16-fachen der ursprünglichen Jahresgebühren hatte der VGH Mannheim am 24.06.2022 in einem Eilverfahren entschieden. Nun hat der VGH seine Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt. mehr … |
(ESV/bp)