Das Überholen von Kolonnen auf Landstraßen gehört wohl zu den gefährlichsten Manövern im Alltag des Straßenverkehrs. Welche Sorgfaltsmaßstäbe dabei gelten, zeigt ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des LG Lübeck.
Das Überholen von Kolonnen auf Landstraßen gehört wohl zu den gefährlichsten Manövern im Alltag des Straßenverkehrs. Welche Sorgfaltsmaßstäbe dabei gelten, zeigt ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des LG Lübeck.
Wer mit einem E-Scooter unterwegs ist, dabei schwerwiegend gegen Verkehrsregeln verstößt und einen Führerschein hat, muss damit rechnen, dass sein Verhalten auch Konsequenzen für seine Fahrerlaubnis hat. So hatte das VG Berlin kürzlich entschieden, dass von der Fahruntauglichkeit eines E-Scooter-Fahrers auszugehen ist, weil dieser unter dem Einfluss von Cannabis fuhr und kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte. In einem Strafverfahren vor dem LG Osnabrück ging es nun um die Trunkenheitsfahrt eines E-Scooter-Fahrers.
Wer mit einem E-Scooter unterwegs ist, dabei schwerwiegend gegen Verkehrsregeln verstößt und einen Führerschein hat, muss damit rechnen, dass sein Verhalten auch Konsequenzen für seine Fahrerlaubnis hat. So hatte das VG Berlin kürzlich entschieden, dass von der Fahruntauglichkeit eines E-Scooter-Fahrers auszugehen ist, weil dieser unter dem Einfluss von Cannabis fuhr und kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte. In einem Strafverfahren vor dem LG Osnabrück ging es nun um die Trunkenheitsfahrt eines E-Scooter-Fahrers.
Muss eine Person, die unter Einfluss von Cannabis mit einem E-Scooter fährt, auch mit dem Entzug ihres Führerscheins rechnen? Diese Frage hat das VG Berlin in einem Eilverfahren beschäftigt.
Muss eine Person, die unter Einfluss von Cannabis mit einem E-Scooter fährt, auch mit dem Entzug ihres Führerscheins rechnen? Diese Frage hat das VG Berlin in einem Eilverfahren beschäftigt.
Der Betreiber einer Waschstraße haftet für Beschädigungen der Fahrzeuge seiner Kunden nur, wenn ihm der Schadenshergang zuzurechnen ist und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Beweispflichtig hierfür ist in vollem Umfang aber der Kunde, wie ein aktuelles Urteil des AG München zeigt.
Der Betreiber einer Waschstraße haftet für Beschädigungen der Fahrzeuge seiner Kunden nur, wenn ihm der Schadenshergang zuzurechnen ist und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Beweispflichtig hierfür ist in vollem Umfang aber der Kunde, wie ein aktuelles Urteil des AG München zeigt.
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